Kranführer - was muss er wissen?


  

Vorschriften zum Kranbetrieb!


Zu der Rechtslage rund um den Betrieb von Kranen muss man wissen:

Europaweit gelten unterschiedliche Vorschriften und Gesetze, eine gesetzliche Kranschein-Pflicht zum Beispiel gibt es in Deutschland genaugenommen nicht (anders als z.B. in der Schweiz und Österreich).

Aber Vorsicht! Es wurden spezielle Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für den Umgang mit Kranen aufgestellt, welche „unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen sind, die sich z.B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können“ (aus dem Vorwort der BGG 905 Prüfung von Kranen).

 

Vorschriften haben Gesetzes-Charakter

Wichtig zu wissen zum Beispiel, der Unternehmer ist verpflichtet jeden Kranführer schriftlich zu beauftragen. Der Unternehmer darf nur Versicherte mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten des Kranes beschäftigen,

Dringende Empfehlung für Unternehmer!


Für alle Unternehmer, die es bisher versäumt haben, eine schriftliche Beauftragung für ihre Kranführer auszustellen: Holen Sie dies schnellsten nach!

Wir übernehmen das gerne für Sie.


Der § 29 Absatz 1 der BGV D6:

"§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. "

Pflicht: die jährliche Unterweisung

Mindestens eine jährliche Unterweisung! §4 BGV A1)


Ausserdem wird vom Unternehmer gefordert, den Kranführer jedes Jahr an einer sogenannten Unterweisung zu dem Betrieb des Kranes teilnehmen zu lassen. Dies ergibt sich aus §4 BGV A1 "Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention".

"§4
BGV A1
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten ..., insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, ... zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

Über den Umfang und Inhalt einer solchen Unterweisung informiert der BGG 921 (BGG = Berufsgenossenschafts-Grundsatz).



 

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