Arbeitssicherheit: Unterweisen Sie die Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen
Das Thema Gefahrstoff ist ein sehr komplexes Thema.
In vielen Betrieben wird mit Gefahrstoffen gearbeitet.
Die Gefahren werden jedoch häufig unterschätzt.
Fakt ist:
Unternehmen müssen beim Umgang, Transport oder bei der Lagerung von Gefahrstoffen folgende Dinge beachten:
- Es ist eine konkrete Gefährdungsbeurteilung durch zuführen.
- Gefahrstoffe sind zu kennzeichnen.
- Es ist von jedem Gefahrstoff ein Sicherheitsdatenblatt aufzubewahren und den Mitarbeitern und den Rettungsdienst zugänglich zu machen.
- Es sind hierzu Betriebsanweisungen zu erstellen.
- Mitarbeiter müssen auf die Gefahrstoffe unterwiesen werden.
- Es ist ein Verzeichnis aller betrieblichen Gefahrstoffe zu erstellen.
Arbeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst ausgeführt werden, wenn hierfür eine Gefährdungsbeurteilung von fachkundigem Personal erstellt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind.
Nach der GefStoffV müssen Sie die Beschäftigen über Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen informieren. Diese Unterweisung, bei der Sie auch die Betriebsanweisung zugrunde legen sollten, ist eine wichtige Voraussetzung für das sicherheitsgerechte Verhalten Ihrer Beschäftigten.
Neben der Erstunterweisung vor dem erstmaligen Umgang mit den Gefahrstoffen müssen Sie die Unterweisungen mindestens einmal jährlich wiederholen, bei Bedarf, z. B. wenn Sie neue Gefahrstoffe einsetzen, auch öfter. Die Unterweisung kann durch jede Person erfolgen, die über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.
Umfang und Inhalte der Unterweisung richten sich nach dem Kenntnisstand der Mitarbeiter: Mitarbeiter, die mit den jeweiligen Stoffen und ihren „Risiken und Nebenwirkungen“ durch ihre Ausbildung und Berufserfahrung gut vertraut sind, brauchen weniger Informationen als etwa Aushilfskräfte.
Vergessen Sie nicht, jede Unterweisung zu dokumentieren. Wir haben für diesen Zweck ein Formblatt für Sie vorbereitet. Sie brauchen lediglich die Unterweisungsinhalte einzutragen. Die Beschäftigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung. So weisen Sie nach, dass Sie Ihre Unterweisungspflicht erfüllt haben.
WICHTIG: Archivieren Sie das Protokoll mindestens 2 Jahre lang (vorgeschrieben nach der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung“).
Bestätigung der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten wurden über Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeit arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen unterwiesen. Die Unterweisung berücksichtigte insbesondere die am Arbeitsplatz und zur Erledigung der Aufgaben anzuwendenden betrieblichen und rechtlichen Regelungen unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG und § 7 GefStoffV |