Gemäß BetrSichV müssen Regale, so wie alle Arbeitsmittel, regelmäßig Prüfungen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Doch wer darf die Regale prüfen und welche Prüffristen sind einzuhalten? Welche Anforderungen ergeben sich aus der DIN EN 15635 und den gesetzlichen Vorschriften?

 

Rechtliche Grundlage

Regalanlagen gelten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber ist deshalb gemäß §3 BetrSichV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung  für den Umgang mit Ihnen zu erstellen und die Anlagen nach §10 BetrSichV durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

 

Wir übernehmen das gerne für Sie, damit Sie im Schadensfall keinen Ärger bekommen.

Karte
Anrufen
Email